Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Trotzdem kursiert weiterhin die pauschale Aussage, seitdem müsse jede geschäftliche Website barrierefrei sein. Das ist zu grob.
Ob eine Website unter das BFSG fällt, hängt nicht allein davon ab, dass sie im Internet erreichbar ist. Entscheidend ist unter anderem, welche Leistung ein Unternehmen Verbrauchern anbietet, welche Rolle die Website beim Abschluss spielt und ob eine gesetzliche Ausnahme greift. Für Dienstleister und kleine Unternehmen lohnt sich deshalb eine strukturierte Prüfung statt einer vorschnellen Ja-oder-nein-Antwort.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine, rechtlich vorsichtig formulierte Orientierung zum Stand 2026. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Zweifeln, besonderen Geschäftsmodellen oder hohem Haftungsrisiko sollten Sie den konkreten Fall durch eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung prüfen lassen.
Was das BFSG regelt
Das BFSG setzt europäische Vorgaben zur Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen um. Die maßgeblichen Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen die erfassten Angebote möglichst ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzen können.
Der Anwendungsbereich ist gesetzlich festgelegt. Er umfasst nicht einfach jede digitale Veröffentlichung. Bei Dienstleistungen nennt das Gesetz beispielsweise bestimmte Telekommunikationsdienste, Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und dafür bestimmte Software, Dienste für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Für viele gewöhnliche Unternehmenswebsites ist vor allem der letzte Punkt relevant. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind vereinfacht gesagt Dienstleistungen, die über Websites oder Apps angeboten und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Die genaue Einordnung hängt vom jeweiligen Ablauf ab.
Die verbindlichen Anforderungen ergeben sich nicht nur aus dem BFSG selbst, sondern auch aus der zugehörigen Verordnung. Als verlässlichen Ausgangspunkt sollten Unternehmen deshalb die jeweils aktuelle Fassung des BFSG im offiziellen Bundesrecht und der BFSG-Verordnung heranziehen.
Nicht jede Website ist automatisch betroffen
Eine Website wird nicht allein dadurch BFSG-pflichtig, dass sie einem Unternehmen gehört. Eine reine Informationsseite, auf der Leistungen beschrieben und Kontaktdaten genannt werden, ist anders zu bewerten als ein Shop, eine verbindliche Online-Buchung oder ein digitaler Vertragsabschluss.
Wichtige Prüffragen sind:
- Richtet sich das konkrete Angebot an Verbraucher oder ausschließlich an Unternehmen?
- Kann über die Website ein Vertrag angebahnt und mit einem individuellen elektronischen Schritt abgeschlossen werden?
- Gehört die angebotene Leistung zu einer der im BFSG genannten Dienstleistungsarten?
- Ist das Unternehmen wegen seiner Größe oder aufgrund einer anderen Regelung ausgenommen?
Ein B2B-Angebot ist nicht automatisch außerhalb jeder Barrierefreiheitspflicht. Andere Gesetze, vertragliche Vorgaben, Vergabebedingungen oder branchenspezifische Regeln können relevant sein. Für die typische BFSG-Prüfung ist aber wesentlich, ob die konkrete Dienstleistung für Verbraucher erbracht wird.
Die richtige Frage lautet nicht: „Hat mein Unternehmen eine Website?“ Sondern: „Welche erfasste Leistung können Verbraucher über diese Website nutzen oder abschließen?“
Typische Fälle für Dienstleister und KMU
Reine Präsentations- und Kontaktwebsite
Eine lokale Agentur, ein Handwerksbetrieb oder ein Beratungsunternehmen beschreibt Leistungen und bietet Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder ein unverbindliches Kontaktformular an. Erfolgt der eigentliche Vertragsschluss später individuell, etwa nach einem Vor-Ort-Termin und einem persönlichen Angebot, spricht einiges dagegen, die Website allein als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr einzuordnen. Eine pauschale Entwarnung ist trotzdem nicht sinnvoll, weil Gestaltung und Funktion des Formulars sowie der konkrete Vertriebsprozess entscheidend sein können.
Online-Shop oder verbindliche Online-Buchung
Wer Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen über einen vollständigen Online-Bestellprozess anbietet, liegt deutlich näher am Kernbereich des BFSG. Das gilt nicht nur für klassische Shops. Auch verbindliche Termin-, Ticket-, Kurs- oder Reisebuchungen können erfasst sein, wenn darüber ein Verbrauchervertrag zustande kommt und die jeweilige Leistung in den Anwendungsbereich fällt.
Terminwunsch, Rückruf oder Angebotsanfrage
Ein Formular, mit dem ein Interessent lediglich einen Rückruf oder ein unverbindliches Angebot anfordert, ist nicht dasselbe wie ein „zahlungspflichtig bestellen“-Ablauf. Trotzdem sollte der gesamte Prozess betrachtet werden. Werden bereits Leistung, Preis und Termin verbindlich festgelegt? Muss der Anbieter noch zustimmen? Entsteht schon durch das Absenden ein Vertrag? Diese Unterschiede können für die rechtliche Bewertung wichtig sein.
Digitale Verbraucherleistungen
Bankdienstleistungen für Verbraucher, bestimmte Telekommunikationsangebote, E-Books oder digitale Zugänge zu audiovisuellen Diensten sind ausdrücklich geregelte Bereiche. Unternehmen in diesen Feldern sollten sich nicht auf eine allgemeine Website-Checkliste verlassen, sondern ihren vollständigen digitalen Service einschließlich Identifikation, Bezahlung, Dokumenten und Support prüfen.
Nur Geschäftskunden als Zielgruppe
Ein nachweislich reines B2B-Angebot kann bei der BFSG-Einordnung anders behandelt werden als ein Verbraucherangebot. Ein Hinweis „nur für Gewerbekunden“ reicht jedoch nicht zwingend aus, wenn Gestaltung, Preise oder Bestellweg tatsächlich auch Verbraucher ansprechen und Verträge mit ihnen zulassen. Geschäftsmodell, Kommunikation und technische Zugangsbeschränkungen sollten zusammenpassen.
Welche Ausnahmen wichtig sind
Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von den Dienstleistungspflichten des BFSG ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gelten grundsätzlich Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Die Voraussetzungen und die Berechnung im Einzelfall sollten sorgfältig geprüft werden, insbesondere bei verbundenen Unternehmen oder schwankenden Kennzahlen.
Wichtig ist die Einschränkung auf Dienstleistungen. Wer Produkte herstellt, einführt oder vertreibt, sollte die Ausnahme nicht ungeprüft übertragen. Auch andere gesetzliche oder vertragliche Anforderungen an Barrierefreiheit bleiben möglich.
Grundlegende Veränderung und unverhältnismäßige Belastung
Das BFSG kennt außerdem eng begrenzte Ausnahmen, wenn die Einhaltung die Wesensmerkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung grundlegend verändern würde oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Das ist keine pauschale Budgetausnahme. Die Beurteilung muss anhand gesetzlicher Kriterien erfolgen und kann Dokumentations- oder Informationspflichten auslösen. Unternehmen sollten diese Ausnahme deshalb nicht ohne belastbare Prüfung als Standardargument verwenden.
Bestimmte Inhalte von Websites und Apps
Für einzelne Inhalte bestehen besondere Regelungen, etwa für bestimmte vor dem Stichtag veröffentlichte Medien, Online-Karten oder Archive, die nach dem maßgeblichen Datum nicht mehr aktualisiert werden. Solche Ausnahmen sind eng am Gesetzestext zu prüfen. Sie machen eine ansonsten erfasste Dienstleistung nicht automatisch vollständig ausnahmefrei.
Verträge und Übergangsregelungen
Für bestimmte bereits bestehende Dienstleistungsverträge und eingesetzte Systeme enthält das Gesetz Übergangsbestimmungen. Ob eine davon greift, hängt vom Vertrag, vom eingesetzten Produkt und von den konkreten Zeitpunkten ab. Verlassen Sie sich hier nicht auf verkürzte Fristen aus Blogbeiträgen, sondern prüfen Sie die aktuelle gesetzliche Regelung für Ihren Fall.
Was Barrierefreiheit praktisch bedeutet
Eine barrierefreie Website ist nicht nur eine Website mit hohem Farbkontrast. Menschen müssen Informationen wahrnehmen, Funktionen bedienen, Inhalte verstehen und die Technik mit unterschiedlichen Hilfsmitteln nutzen können. In der Praxis werden häufig die international etablierten Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG, und einschlägige europäische Normen als technische Orientierung herangezogen. Welche Fassung und welches Konformitätsniveau für den konkreten Anwendungsfall maßgeblich sind, sollte fachlich geprüft werden.
Typische Qualitätsmerkmale sind:
- Eine vollständige Bedienung per Tastatur mit gut sichtbarem Fokus.
- Ausreichende Kontraste und Informationen, die nicht nur über Farbe vermittelt werden.
- Sinnvolle Überschriften, Listen, Beschriftungen und eine nachvollziehbare Seitenstruktur.
- Alternativtexte für informative Bilder und passende Behandlung dekorativer Grafiken.
- Verständliche Formularlabels, konkrete Fehlermeldungen und Hilfe bei Eingabefehlern.
- Untertitel oder andere Alternativen für relevante zeitbasierte Medien.
- Robustes HTML, das mit Screenreadern und Vergrößerungssoftware funktioniert.
- Zoom und responsive Darstellung ohne Verlust wesentlicher Inhalte oder Funktionen.
Ein automatisches Prüfwerkzeug kann einige Fehler finden, aber keine vollständige Konformität garantieren. Tastaturtests, Screenreader-Prüfungen und Tests durch Menschen mit unterschiedlichen Nutzungssituationen decken Probleme auf, die ein Scanner nicht zuverlässig erkennt.
Prioritäten für bestehende Websites
Auch wenn die rechtliche Einordnung noch offen ist, müssen Unternehmen nicht abwarten. Viele Maßnahmen verbessern zugleich Bedienbarkeit, Suchmaschinenfreundlichkeit und Abschlussrate. Wer eine Website mit wenigen Anfragen analysiert, findet häufig dieselben Grundlagen: unklare Struktur, schwer erkennbare Handlungswege oder Formulare, die Nutzer unnötig abbrechen lassen.
1. Kritische Nutzerwege zuerst prüfen
Beginnen Sie nicht bei jeder Unterseite gleichzeitig. Prüfen Sie Startseite, Navigation, Kontakt, Suche, Termin- oder Bestellprozess, Anmeldung, Bezahlung und Bestätigung. Ein blockierter Vertragsabschluss ist dringlicher als ein kleiner redaktioneller Fehler in einem alten Beitrag.
2. Tastatur und Fokus testen
Gehen Sie die wichtigsten Abläufe nur mit Tabulator-, Umschalt- und Eingabetaste durch. Ist immer sichtbar, welches Element aktiv ist? Lassen sich Menüs, Dialoge und Formulare öffnen, bedienen und verlassen? Bleibt der Fokus in modalen Fenstern nachvollziehbar?
3. Struktur und Inhalte verbessern
Überschriften sollten den Inhalt gliedern, nicht nur größer aussehen. Linktexte müssen auch außerhalb des Satzes verständlich sein. Fachbegriffe, Fehlermeldungen und Anweisungen sollten so konkret wie möglich formuliert werden. Eine klare Informationsarchitektur hilft Menschen und Suchmaschinen gleichermaßen.
4. Formulare und Interaktionen absichern
Jedes Eingabefeld benötigt eine programmatisch zugeordnete Beschriftung. Pflichtfelder, Formate und Fehler müssen verständlich erklärt werden. Prüfen Sie außerdem Cookie-Banner, Akkordeons, Slider und externe Buchungswidgets. Gerade eingebettete Drittanbieter können den zugänglichen Ablauf unterbrechen.
5. Medien und Dokumente einbeziehen
Barrierefreiheit endet nicht am Rand der HTML-Seite. PDF-Dokumente, Videos, Downloads, E-Mails und externe Portale können Teil des Nutzerwegs sein. Priorisieren Sie Dokumente, die für Vertrag, Preis, Anleitung oder Support erforderlich sind.
6. Verantwortlichkeit und Pflege festlegen
Barrierefreiheit ist kein einmaliger Relaunch-Punkt. Neue Bilder brauchen passende Alternativtexte, neue Videos gegebenenfalls Untertitel und neue Funktionen einen Bedienbarkeitstest. Legen Sie fest, wer Inhalte freigibt, technische Fehler priorisiert und Rückmeldungen bearbeitet.
Wenn ohnehin ein Relaunch geplant ist, sollte Barrierefreiheit bereits in Konzeption, Designsystem und Komponenten einfließen. Das ist meist effizienter als spätere Einzelkorrekturen. Unser Beitrag zu den Kosten einer professionellen Website 2026 zeigt, warum Anforderungen und Qualitätssicherung früh in den Projektumfang gehören.
So prüfen Sie Ihre Situation
- Angebot abgrenzen: Welche konkrete Leistung wird über die Website angeboten, und an wen?
- Vertragsweg dokumentieren: Welche Schritte führen von der Information bis zum verbindlichen Vertrag?
- BFSG-Anwendungsbereich prüfen: Gehört die Leistung zu den gesetzlich erfassten Diensten oder Produkten?
- Unternehmensgröße feststellen: Greift die Kleinstunternehmensausnahme für die konkrete Dienstleistung tatsächlich?
- Weitere Pflichten erfassen: Gibt es öffentliche Auftraggeber, Förderbedingungen, Branchenrecht oder Verträge mit eigenen Anforderungen?
- Technischen Ist-Zustand testen: Automatisierte Prüfung mit manuellen Tests und realistischen Nutzerwegen kombinieren.
- Maßnahmen priorisieren: Zuerst Blockaden in Navigation, Formularen, Buchung und Bezahlung beheben.
- Nachweise pflegen: Entscheidungen, Prüfungen, bekannte Einschränkungen und Verbesserungen nachvollziehbar dokumentieren.
Für eine technische Bestandsaufnahme kann ein strukturierter Website-Check ein sinnvoller Startpunkt sein. Die abschließende rechtliche Bewertung sollte davon getrennt durch eine qualifizierte Stelle erfolgen.
Fazit
Das BFSG verpflichtet 2026 nicht pauschal jedes deutsche Unternehmen zu einer vollständig barrierefreien Website. Besonders relevant sind erfasste Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern digital angeboten werden. Online-Shops und verbindliche digitale Abschlussprozesse verdienen deshalb besondere Aufmerksamkeit. Reine Informations- und Kontaktseiten können anders einzuordnen sein, müssen aber anhand des tatsächlichen Angebots und Nutzerwegs betrachtet werden.
Kleinstunternehmen können bei Dienstleistungen ausgenommen sein. Weitere Ausnahmen sind eng begrenzt und sollten dokumentiert statt vermutet werden. Unabhängig von der unmittelbaren Pflicht ist eine zugängliche Website eine belastbare Investition in Reichweite, Bedienbarkeit und technische Qualität.
Die vernünftige Reihenfolge lautet daher: Anwendungsbereich klären, kritische Nutzerwege prüfen, Barrieren priorisiert beseitigen und die Pflege dauerhaft organisieren. Für die individuelle rechtliche Bewertung wenden Sie sich bitte an eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung.